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Beitragsordnung

Beitragsordnung der Bewegungs-Sport-Gemeinschaft (BSG) Nordwalde e. V.


§ 1 Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

Diese Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder, Abteilungsbeiträge sowie die Gebühren, Sonderbeiträge und Umlagen soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 2 Beschlüsse

  1. Ausschließlich die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen.
  2. Der geschäftsführende Vorstand legt die Gebühren, Abteilungsbeiträge und Sonderbeiträge fest.

§ 3 Berechnung und Fälligkeit

  1. Die Höhe der Beitragsverpflichtung richtet sich nach der Art der Mitgliedschaft und der Zugehörigkeit zu den einzelnen Abteilungen des Vereins.
  2. Die festgesetzten Beträge zu § 2 werden ab dem nächsten vollen Monat erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde - sofern nichts anderes beschlossen wurde.
  3. Erfolgt der Vereinseintritt unterjährig, erfolgt eine Berechnung der Beitragsverpflichtung pro rata temporis.
  4. Alle Beiträge einschl. der Abteilungs- und Sonderbeiträge sind jährlich am 01.10. und gesonderte Gebühren im Voraus fällig, sofern nichts anderes beschlossen wurde. Bei unterjährigem Eintritt sind die Beträge am Ende des ersten Beitrittsmonats fällig.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Auf der Mitgliederversammlung am 18.03.2022 wurde der Mitgliedsbeitrag für aktive Erwachsene, analog anwendbar auf die Betragsklassen, bestätigt auf der Mitgliederversammlung am 18.03.2022, ab dem 01.01.2023 beschlossen:

Beitragsklasse Mitgliedsform Beitragshöhe pro Jahr
1 Erwachsene ab 18 Jahre Euro 90,--
2 Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre 50% der Beitragsklasse 1
3 Familienbeitrag mit Kindern 200% der Beitragsklasse 1
4 Passive Mitglieder 50% der Beitragsklasse 1
5 Fördernde Mitglieder min. 50% der Beitragsklasse 1
  1. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beträge und auf Basis der Satzung sowie dieser Ordnung.
  2. In dem Kalenderjahr in dem ein Mitglied das 18. Lebensjahr vollendet, zählt es für das ganze Jahr zur Beitragsbemessung als Erwachsenes Mitglied.
  3. Der Familienbeitrag bezieht sich auf 2 Erwachsene und alle Kinder ersten Grades (auch adoptierte Kinder) unabhängig von der Anzahl der Kinder. Ab dem Kalenderjahr in dem ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet, wechselt es zu Jahresbeginn zu den Erwachsenen Mitgliedern (Beitragsklasse 01). Ggfs. sind entsprechende Unterlagen dem Antrag beizufügen.
  4. Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen, insbesondere bei Inanspruchnahme des Familienbeitrags. Sofern kein entsprechender Nachweis fristgerecht vorlag, erfolgt keine Erstattung oder Anrechnung.
  5. Der Mitgliedsbeitrag enthält die Beiträge für die jeweiligen Fachverbände (Behinderten- und Rehabilitationssportverband Nordrhein-Westfalen, Turngau Münsterland, Schwimmverband NRW) die Sportversicherung des Landessportbundes, die Verwaltungsberufsgenossenschaft und die GEMA in Höhe der von den Verbänden festgelegten Sätze.

§ 5 Abteilungsbeiträge, Sonderbeiträge

  1. Mitglieder sind bei Eintritt in die Abteilung über Abteilungs- und/oder Sonderbeiträge zu informieren.
  2. Abteilungs- und Sonderbeiträge, die zusätzlich zum normalen Mitgliedsbeitrag erhoben werden, können durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands erhoben werden.
  3. Abteilungen können auf Vorschlag der Abteilungsversammlung und mit Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes gesonderte Abteilungsbeiträge zur Deckung von Mehrausgaben erheben.
  4. Die Abteilungsbeiträge (jährlich) betragen mit Stand vom 01.01.2018:

Gymnastik (auch Wassergymnastik): Euro 48,-- pro Mitglied

Kegeln: Euro 48,-- pro Mitglied

Schwimmen: Euro 48,-- pro Erwachsenen

Schwimmen: Euro 24,-- pro Kind

§ 6 Gebühren

Für zusätzliche Sportangebote (Sportkurse, Rehabilitationsprogramme usw.) können gesonderte Gebühren erhoben werden, die im Einzelnen festzulegen sind.

§ 7 Verarbeitung

  1. Die Beitrags-, Umlagen- und Gebührenerhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV).
  2. Die personenbezogenen Daten werden nach den geltenden Verordnungen, Gesetzen und rechtlichen Vorgaben behandelt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt mit der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes zum 01.01.2023 in Kraft und löst die bis dahin gültige Beitragsordnung ab.

Nordwalde, 19.04.2022

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