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Finanz- und Wirtschaftsordnung
Finanz- und Wirtschaftsordnung der Bewegungs-Sport-Gemeinschaft (BSG) Nordwalde e. V.
- Gültigkeitsbereich
Diese Finanz- und Wirtschaftsordnung gilt für alle Organe, alle Gliederungen, alle Ausschüsse, für alle ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter, alle Beauftragten sowie alle Teilnehmer an Veranstaltungen der BSG, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Diese Finanz- und Wirtschaftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
- Grundsatz
Die der BSG zur Verfügung stehenden Mittel sind nach den Bestimmungen dieser Finanz- und Wirtschaftsordnung wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
- Vermögen der BSG
Das Vermögen der BSG besteht aus materiellen und immateriellen Gütern, Bargeld, Beständen auf Postgiro-, Sparkassen- und Bankkonten.
Das Vermögen ist in geeigneter Weise nachzuweisen. Es sind Bestands- und Inventarverzeichnisse zu führen.
- Haushaltsplan
Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfes, der zur Erfüllung der Aufgaben der BSG innerhalb eines Geschäftsjahres voraussichtlich notwendig ist. Er bildet die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er muss ausgeglichen sein und alle im Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen sowie die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben enthalten. Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für sämtliche Ausgaben, soweit die Mittel nicht zur zweckgebundenen Verwendung zu Verfügung gestellt worden sind. Der geschäftsführende Vorstand genehmigt den Arbeits- und Haushaltsplan der BSG.
Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, außerplanmäßige Ausgaben, die sich im Rahmen des Gesamthaushaltsplans bewegen müssen, im notwendigen Umfang zu beschließen.
- Kassen- und Buchführung
Die Hauptkasse ist die einzige einnehmende und auszahlende Stelle, Die Einrichtung von Nebenkassen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes, diese Ordnung gilt dann entsprechend. Die laufenden Kassengeschäfte führt ausschließlich der Kassierer (bzw. seine Stellvertretung).
Jede Einnahme und Ausgabe muss belegt sein. Ausgaben müssen vom Kassierer auf ihre Richtigkeit überprüft sein und von einer weiteren Person des geschäftsführenden Vorstandes gegengezeichnet sein (Vier Augen Prinzip). Erst dann darf zur Zahlung angewiesen werden.
Der Zahlungsverkehr soll sich bargeldlos abwickeln. Das Eingehen von Verbindlichkeiten über den Haushaltsplan hinaus oder die Aufnahme von Verbindlichkeiten (Darlehen) muss der geschäftsführende Vorstand beschließen.
Über die Konten der BSG sind der Vereinsvorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassierer verfügungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand kann Dritten Vollmacht erteilen.
- Geschäftsbericht/Jahresabschluss
Der Kassierer tätigt unterjährig die Buchführung und berichtet dem Vorstand regelmäßig und laufend über die finanzielle und wirtschaftliche Situation.
Er hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres innerhalb von 6 Wochen dem Gesamtvorstand eine Übersicht über die Vermögensverhältnisse vorzulegen. Er hat den Jahresabschluss vorzubereiten und aufzustellen. Hierzu bedient er sich des Geschäftsführers und der Buchhaltung.
- Prüfung
Die Kassenprüfer unterziehen nach Vorlage des Jahresabschlusses die Vermögenslage, Kasse und Buchführung der BSG einer eingehenden Prüfung in förmlicher, rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass
- die Vorgaben der Satzung, Ordnungen, Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Finanzorganisation der BSG eingehalten wurden;
- die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge mit dem Ergebnis der Buchführung übereinstimmen;
- alle Buchungen belegt sind;
- die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die Bestimmungen der Finanz- und Wirtschaftsordnung beachtet worden sind.
In jedem Jahr sollen möglichst zwei Prüfungen vorgenommen werden. An jeder Prüfung müssen beide Kassenprüfer beteiligt sein. Tag(e), Zeit und Umfang der Prüfung wird von den Prüfern in Absprache mit dem Kassierer bestimmt.
Aufgrund des bei der Jahreshauptversammlung abzugebenden Prüfungsberichtes wird über die Entlastung des Kassierers und Gesamtvorstandes entschieden.
- Erstattung von Auslagen
Allen ehrenamtlichen Mitarbeitern werden die bei der Ausübung ihres Amtes entstehenden Auslagen ersetzt. Hierzu gehören Reisekosten sowie Porto- und Fernsprechkosten. (Näheres regelt die Satzung.)
- Schlussbestimmungen
Über alle in dieser Ordnung nicht geregelten einschlägigen Fragen sowie bei Zweifel über die Anwendung dieser Ordnung entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
- Inkrafttreten
Die Finanz- und Wirtschaftsordnung tritt mit der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes in Kraft.
Nordwalde, 15.09.2015