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Ehrungsordnung
Ehrungsordnung der Bewegungs-Sport-Gemeinschaft (BSG) Nordwalde e. V.
§ 1 Grundsatz
Diese Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
Die Ehrungsordnung und die dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen sind Grundlage für die Verleihung der Ehrungen soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Der Verein würdigt Verdienste für den Verein, für den Sport – speziell Behindertensport als auch für die Allgemeinheit im Sinne des Vereinszwecks durch Ehrungen seiner Mitglieder sowie ihm verbundenen Personen.
Diese Ehrungen werden sowohl als Dank und Anerkennung für erworbene Verdienste und geleistete ehrenamtliche Mitarbeit als auch mit der Absicht zur Motivation für künftiges Engagement vorgenommen.
Jede Ehrung erfolgt im Namen des Vereins und des für ihre Beschlussfassung nach dieser Ordnung bestimmten Organs.
Ehrungen sind in würdiger Form vorzunehmen.
Vorschlagsrecht zu Vereins- und Verbandsehrungen haben alle Mitglieder.
Ein Anspruch auf eine Auszeichnung besteht grundsätzlich nicht.
§ 2 Beschlüsse
Über die zu ehrenden Mitglieder anlässlich ihrer Mitgliedschaft befindet der geschäftsführende Vorstand.
Über zu ernennende Ehrenmitglieder entscheidet der erweiterte Vorstand gemäß Satzung.
§ 3 Ehrungen
- Ehrungen Mitgliedschaft
- Ehrenmitgliedschaft
- Ehrenamt
Alle Ehrungen werden mit einer Urkunde verliehen.
Entsprechend dem Anlass erhält der zu Ehrende Urkunde und ggfs. ein Präsent.
§ 4 Ehrung Mitgliedschaft
Ehrungen für treue Mitgliedschaft werden an Mitglieder bei ununterbrochener Vereinszugehörigkeit von 25, 30, 40, 50 Jahren verliehen. Bei einer Vereinsmitgliedschaft von mehr als 50 Jahren, werden Ehrungen für treue Mitgliedschaft fortlaufend alle 5 Jahre verliehen.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
- Die Ehrenmitgliedschaft wird an Mitglieder verliehen, die sich hervorragende Verdienste um den Sport beim Verein oder auf einer höheren Ebene erworben haben.
- Die Ehrenmitgliedschaft wird an Mitglieder verliehen, die sich im öffentlichen Leben durch Mut, Tatkraft, Entschlossenheit und tadelloses Verhalten verdient gemacht haben.
Die Ehrenmitgliedschaft kann auch an Nicht-Mitglieder gemäß vorstehenden Verdiensten verliehen werden.
§ 6 Ehrenamt
Das Ehrenamt wird an Mitglieder vergeben, die sich zur Zeit ihres aktiven Dienstes im Amt (Mitarbeit in den einzelnen Vereinsgremien) durch hervorragende Verdienste ausgezeichnet und aktiv das Vereinsgeschehen mitgestaltet haben. Diese sind nicht Organ i. S. des § 26 BGB.
Es kann zur gleichen Zeit mehrere Ehrenamtsmitglieder geben.
Das Ehrenamt hat automatisch die Ehrenmitgliedschaft zur Folge.
§ 7 Verbands- und andere Ehrungen
Ehrungen durch Verbände oder Institutionen können nach den Verleihungsrichtlinien der einzelnen Auszeichnungsträger verliehen werden. Der Vorstand ist darüber rechtzeitig zu informieren.
§ 8 Inkrafttreten
Die Ehrungsordnung tritt mit der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes in Kraft.
Nordwalde, 11.03.2017