Satzung der Bewegungs-Sport-Gemeinschaft (BSG) Nordwalde e. V.
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1 Name, Sitz und Zweck
Der 1963 in Nordwalde gegründete Verein führt den Namen Bewegungs-Sport-Gemeinschaft Nordwalde e. V. (kurz BSG Nordwalde e. V. oder nur BSG) – ehemals Behinderten-Sport-Gemeinschaft Nordwalde, gegründet als Versehrten-Sport-Gemeinschaft Nordwalde.
Der Verein hat seinen Sitz in Nordwalde und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt unter der Vereinsnummer VR 414 eingetragen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.
Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und ethnisch neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Jugend- und Altenhilfe, Erziehung, Bildung, des öffentlichen Gesundheitswesens, ambulanten Behindertensports (Reha-Sports) und die Unterstützung hilfsbedürftiger behinderter Menschen sowie des Sports, speziell der Leibesübungen – zu Lande, zu Wasser, in der Luft – nach den Grundsätzen des Behindertensports. Der Verein ist ein übergreifender Mehrspartenverein.
Der Verein erstrebt die Erreichung des Vereinszweckes insbesondere durch
1.1. Aufnahme von kriegs- oder zivilbehinderten Menschen (Kinder, Jugendliche und Erwachsene) zu regelmäßigen Leibesübungen;
1.2. Eingliederung von geistig und körperlich behinderten Menschen jeglichen Geschlechts in den Verein;
1.3. Aufnahme von Menschen ohne Beeinträchtigung, die Interesse an sportlicher Betätigung gemeinsam mit Menschen mit Beeinträchtigung haben;
1.4. Entwicklung der Motorik durch sportliche Betätigung und Förderung, insbesondere im Kinder- und Jugendbereich;
1.5. Förderung der Erhaltung als auch Wiedergewinnung der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit;
1.6. Förderung der Gesundheit durch regelmäßig durchgeführte sportliche Betätigung in Form eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes;
1.7. Einsatz und Aus-/Weiterbildung von Übungsleitern, Trainern und Helfern;
1.8. Erreichung und Sicherung von Prävention und Rehabilitation durch geeignete Maßnahmen;
1.9. Das Schwimmen, Wasserspringen, Triathlon sowie Bewegung, Sensibilisierung und Ausbildung im Wasser (Wassersport) zu pflegen, zu fördern und dessen ideellen Charakter zu wahren;
1.10. Aufbau, Stärkung und Förderung von Eigeninitiative, Selbstständigkeit und der sozialen Integration von Menschen mit und ohne Beeinträchtigung;
1.11. Organisation, Durchführung und/oder Besuch von sportlichen und kulturellen bzw. außersportlichen Veranstaltungen;
1.12. Aufgreifen, Fortführen und Umsetzen des Austauschs und Umgangs miteinander, u. a. im Sinne des Inklusionsansatzes;
1.13. Förderung der Pflege des Wettkampfgedankens in einer Form, die dem einzelnen Beteiligten angemessen ist;
1.14. Zusammenarbeit mit den Sportvereinen und Verbänden, vor allem mit dem BRSNW und den Organisationen für Menschen mit Beeinträchtigung sowie den in Frage kommenden Behörden und Dienststellen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
II. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 2 Mitglieder
Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
§ 3 Mitgliedsarten
3.1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliche Mitglieder gelten natürliche Personen jeglichen Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie juristische Personen.
3.2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, bei juristischen Personen durch den gesetzlichen Vertreter.
3.3. Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluss des erweiterten Vorstandes unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Vorstandsmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
3.4. Gewählt werden können alle voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Die Ämter des Jugendvorstandes sind hiervon ausgenommen.
§ 4 Jugendliche Mitglieder
Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder jeglichen Geschlechts von der Geburt bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs. Jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben in der Mitgliederversammlung und bei Wahlen des Vereins kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendwartes haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.
§ 5 Aufnahme der Mitgliedschaft
5.1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag in Textform an die Geschäftsadresse des Vereins zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
5.2. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter in Textform. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
5.3. Über die Aufnahme als Mitglied in den Verein entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss abschließend. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
5.4. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung sowie den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 bis 79 BGB.
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss aus dem Verein, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtsfähigkeit oder durch Auflösung des Vereins. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres zu erfüllen – ein unterjähriger Ausschluss ist hiervon ausgenommen.
6.2. Der Austritt ist nur mit einer Kündigungsfrist von mindestens fünf Wochen zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung ist in Textform an die Geschäftsadresse des Vereins zu richten.
6.3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den erweiterten Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied dokumentiert in Textform mitzuteilen.
6.4. Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
6.4.1. die satzungsmäßigen Verpflichtungen und Anordnungen der Vereinsführung nicht befolgt;
6.4.2. schwere Verstöße gegen die Interessen des Vereins begeht;
6.4.3. sich grob unsportlich verhält;
6.4.4. unehrenhafter Handlungen begeht;
6.4.5. dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
6.5. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam und ist dem Mitglied in Textform mit Gründen dokumentiert (z. B. mittels Einschreibebriefs) zuzustellen.
§ 7 Beiträge, Umlagen, Gebühren, Sonder- und Abteilungsbeiträge
Mitgliedsbeiträge können unter wirtschaftlicher Betrachtung des Vereins jährlich zum 1. Januar um den Prozentsatz um den sich der Verbraucherpreisindex (VPI) zum Basisjahr 2026 verändert hat (aufgerundet auf Jahresbeträge, die ganz durch 12 teilbar sind), angepasst werden.
Alternativ können durch Beschluss des erweiterten Vorstands die Mitgliedsbeiträge um bis zu 20 % des aktuell gültigen Mitgliedbeitrags anpasst werden. Weitergehende Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Über die Art und Höhe von Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung im Voraus. Art und Höhe von Gebühren, Sonderbeiträgen z. B. für bestimmte Leistungen sowie abteilungsspezifische Beiträge werden im Voraus vom geschäftsführenden Vorstand entschieden und festgelegt.
• Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten. Umlagen können maximal bis zum 6-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
• Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
Die Modalitäten der Bekanntgabe von Veränderungen von Beiträgen, Gebühren, Sonder- und Abteilungsbeiträgen werden durch den geschäftsführenden Vorstand bzw. Ordnungen geregelt.
Über die Fälligkeiten jeglicher Beiträge, Umlagen und Gebühren entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Beiträge, Umlagen, Gebühren etc. werden generell per Lastschrift (SEPA) beglichen. Von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung (SEPA-Mandat) erteilen, kann eine Gebühr für die Rechnungsstellung gefordert werden. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen. Der Verein ist berechtigt Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.
Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtsweg eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich vom Mitglied zu zahlen.
Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen, Gebühren oder sonstigen Beiträgen, bzw. den Erlass der Teilnahme am Lastschriftverfahren und über die Zahlungs- und Kündigungsmodalitäten, entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.
§ 8 Verpflichtungen und Teilnahmemöglichkeiten
Jedes Mitglied besitzt die Möglichkeit in allen Abteilungen des Vereins Sport treiben. Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter, Übungsleiter, der technischen Leitung (z. B. Hallenbad und/oder der Sportstätten) sowie deren Unterorgane bzw. Beauftragten Folge zu leisten.
§ 9 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, gegen Anordnungen des Vorstandes, der Abteilungen verstoßen oder aufgrund unsportlichen Verhaltens, können nach vorheriger Anhörung beim erweiterten Vorstand folgende Maßnahmen durch den geschäftsführenden Vorstand verhängt werden:
9.1. Verweis;
9.2. angemessene Geldstrafe bis 500,00 Euro;
9.3. Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Der erweiterte Vorstand entscheidet nach § 6 auf Antrag über
9.4. Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein mit befristeter oder dauerhafter Sperre für eine Wiederaufnahme.
Nach angeforderter schriftlicher Stellungnahme des betroffenen Mitglieds mit einer Frist von 14 Tagen, können nach Ablauf der Frist die folgenden Maßnahmen ausschließlich durch die Mitgliederversammlung verhängt werden.
9.5. Entzug oder befristete Aussetzung von Mitgliederrechten (beinhaltet auch das aktive oder passive Wahlrecht)
9.6. Amtsenthebung des Mitglieds von Vereinsämtern (befristete oder eine dauerhafte Sperre für Vereinsämter – auch Wiederwahl)
9.7. Abberufung von Organen oder von einzelnen Mitgliedern dieser Organe
Einspruch gegen Maßregelungen
Gegen Maßnahmen nach § 9 Nummer 1 bis 4 kann das betroffene Mitglied binnen einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Maßnahme schriftlich Beschwerde an die Geschäftsadresse des Vereins einlegen. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Gegen Maßregelungen, die von der Mitgliederversammlung beschlossen bzw. bestätigt wurden, ist eine weitere Beschwerde nicht zulässig.
Der Bescheid über die Maßregelung ist dokumentiert (z. B. mit Einschreibebrief) zuzustellen.
III. Organe des Vereins
§ 10 Organe
Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der geschäftsführende Vorstand
• der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand)
• die Jugendversammlung
• der Jugendvorstand
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Sie soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden. Die Einberufung erfolgt in Textform per Aushang (z. B. Internet) durch den geschäftsführenden Vorstand. Zwischen dem Tage der Einladung (Bekanntmachung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Die Frist beginnt mit dem folgenden Wochentag nach dem Tag der Bekanntmachung der Einladung auf der Internetseite des Vereins. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
§ 12 Leitung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen ist die Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. In Abweichung von vorstehendem, ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, Änderungen – die aus rechtlichen Gründen angefordert werden, wie z. B. auf Anforderung des Finanzamtes oder des Registergerichts – vorzunehmen.
In der Mitgliederversammlung kann über Anträge nur abgestimmt werden, die mindestens 7 Tage vorher schriftlich dem Vorstand vorgelegen haben sowie den Quorum-Vorgaben des §37 BGB entsprechen. Es sei denn, die Mitgliederversammlung erkennt die Dringlichkeit des Antrages mit Eindrittelmehrheit an.
Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden (Ausnahmen sind gesetzlich oder anderweitig in dieser Satzung geforderte namentliche Abtstimmungen).
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste oder Presse zulassen. Über die Zulassung von weiteren Teilnehmern wie z. B. Rundfunk, Fernsehen und Weiteren beschließt die Mitgliederversammlung.
Die gefassten Beschlüsse sind zu protokolieren und durch den Protokollführer und den 1. Vorsitzenden bzw. den Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 12a Virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung
12a.1. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann jedoch beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Versammlung (virtuelle Mitgliederversammlung) oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Die teilnahmeberechtigten Personen haben keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Mitgliederversammlung teilzunehmen, die als Präsenzversammlung durchgeführt wird.
12a.2. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen wird im Falle der Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, online an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Gleiches gilt im Falle der Durchführung einer hybriden Mitgliederversammlung für die teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die nicht in Präsenzform an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
12a.3. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z.B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.
12a.4. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme und bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
Im Übrigen gelten für die virtuelle und die hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.
§ 13 Tagesordnung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
13.1. Entgegennahme der Berichte der Abteilungen;
13.2. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;
13.3. Entgegennahme des Kassenprüfberichts;
13.4. Entlastung des Vorstandes;
13.5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins – soweit erforderlich;
13.6. Festsetzung der Umlagen und Mitgliedsbeiträge;
13.7. Bestätigung des Jugendleiters und der Leiter der einzelnen Abteilungen;
13.8. Wahl der Kassenprüfer;
13.9. Vorstandswahlen;
13.10. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des erweiterten Vorstandes einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von 14 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt hat. Die Mitgliederversammlung soll nach der Einberufung innerhalb von sechs Wochen stattfinden.
§ 15 Abteilungen
Die Mitglieder des Vereins organisieren sich und werden geführt in Abteilungen. Über die Zuordnung von Mitgliedern zu Abteilungen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Gründung und Auflösung von Abteilungen.
Die Mitglieder der Abteilung bestimmen die innere Organisation ihrer Abteilung selbst. Die Bestimmungen dieser Satzung sind dabei zu beachten.
Jede Abteilung wählt mindestens einmal jährlich den Abteilungsleiter, samt Stellvertreter. Stimmberechtigt sind die jeweiligen Abteilungsmitglieder unter Berücksichtigung des § 4 dieser Satzung. Dem Abteilungsleiter obliegt die Gesamtleitung der Abteilung. Er ist dafür dem Vorstand verantwortlich.
Die gewählten Abteilungs- bzw. Jugendleiter werden auf der Mitgliederversammlung bestätigt. Lehnt die Mitgliederversammlung die gewählten Leiter ab, muss die Abteilung eine neue Abteilungsleitung bzw. die Jugendversammlung einen neuen Jugendleiter wählen. Dieser fungiert im erweiterten Vorstand kommissarisch mit beratender Stimme bis zur Bestätigung auf der nächsten Mitgliederversammlung. Hat keine Jugendversammlung stattgefunden oder wurde auf der Jugendversammlung kein Jugendwart gewählt, so wählt die Mitgliederversammlung den Jugendwart.
Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins und zur Außenvertretung nicht berechtigt. Eine Vertretungsmacht kann sich nur auf die Rechtsgeschäfte erstrecken, die ihnen seitens des Vorstandes als besondere Vertreter (§ 30 BGB) der Abteilung zugewiesen werden. Handelt der Abteilungsvorstand (die handelnden Mitglieder des Abteilungsvorstandes) im Außenverhältnis für den Verein, obwohl sie dazu nicht befugt sind, so haften diese gegenüber dem Verein für einem dem Verein entstanden Schaden. Abteilungen haben kein eigenes Vermögen. Vermögen, das die Abteilung erwirbt bzw. erwirtschaftet, ist Vermögen des Vereins, nicht Vermögen der Abteilung. Abteilungen sind keine selbstständigen Steuersubjekte.
Alle Abteilungen haben durch ihre Abteilungsleitungen eigenständig und eigenverantwortlich bis 30 Tage nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Vollständigkeitserklärung über die ordnungsgemäße Erfüllung der finanziellen Pflichten der Abteilung abzugeben. Für unrichtige und unvollständige Erklärungen haften die Mitglieder des Abteilungsvorstandes dem Verein gegenüber persönlich. Sollte es zu einer Inanspruchnahme des Vereins oder einzelner Mitglieder des Vorstandes durch Dritte im Zusammenhang mit Geschäften kommen, die die jeweiligen Abteilungen betreffen, so verpflichtet sich der jeweilige Abteilungsleiter als auch die Vorstandsmitglieder der jeweiligen Abteilung den Verein und die persönlichen in Anspruch genommen Vorstandsmitglieder von einer Haftung im Innenverhältnis freizustellen. Eine Abteilung ist nicht berechtigt den Verein zu verklagen. Eine Abteilung kann im Außenverhältnis gegen den Verein keine rechtswirksamen Verhandlungen vornehmen. Eine Abteilung ist nicht aktiv und passiv parteifähig im Rechtsverkehr.
§ 16 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Diese sollen in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein. Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen.
Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer. Dies gilt auch für unangemeldete, sogen. Ad hoc – Prüfungen. Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser in ihrem Prüfbericht ggf. die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre, wobei jeweils einer der beiden im geraden- und der zweite im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Ein Ersatzkassenprüfer wird jährlich gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich einen Vertreter steuerberatender Berufe mit der Kassenprüfung beauftragen.
IV. Leitung des Vereins
§ 17 Vorstand und Geschäftsführung
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
1. der Vorsitzende
2. der Geschäftsführer
3. der Finanzvorstand
4. der erste Sportwart
5. der zweite Sportwart
6. der Schriftführer.
Die Vorstandsmitglieder 1 bis 6 werden von der Mitgliederversammlung gewählt, und zwar je zur Hälfte bis zur nächsten Vorstandswahl, die Posten 1, 4 und 6 für die nächste Wahlperiode und die Posten 2, 3 und 5 für die folgende Wahlperiode.
Zum erweiterten Vorstand (Gesamtvorstand) gehören zusätzlich der Jugendwart und die von der Mitgliederversammlung jährlich bestätigten Leiter der einzelnen Abteilungen.
Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als zwei Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl.
Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied zwei Ämter ausüben.
Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands sind zu protokollieren. Gleiches gilt für Beschlüsse des erweiterten Vorstands (Gesamtvorstand).
Dem erweiterten Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:
17.1. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
17.2. alle grundsätzlichen Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden,
17.3. Überwachung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins,
17.4. Maßregelung und Ausschluss von Mitgliedern.
Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit bzw. ihres wiederkehrenden Auftretens einer schnellen und regelmäßigen Erledigung bedürfen. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, wie
17.5. Verwaltung des Vereinsvermögens,
17.6. Aufnahme von Mitgliedern,
17.7. Aushandlung von Verträgen,
17.8. Einladung und Durchführung von Sitzungen (z. B. Ausschüsse, Abteilungsversammlung,
-sitzung, Übungsleiterversammlung, Arbeitskreisen, etc.).
Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den erweiterten Vorstand (Gesamtvorstand) nicht zwingend notwendig ist. Der geschäftsführende Vorstand kann über die Festlegung der in der Satzung bestimmten Kernaufgaben hinaus, einen Geschäfts- und Aufgabenverteilungsplan erstellen.
Bei Stimmengleichheit bei Abstimmungen in Vorstandssitzungen, gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit weitere Mitarbeiter für Sonderaufgaben im Verein einsetzen. Er ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die jeweils aktuelle Ordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik "Verein" in Unterverzeichnissen für alle Mitglieder verbindlich. Abteilungsordnungen bedürfen der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands oder deren Beauftragte können an allen Sitzungen der Organe und Abteilungen teilnehmen.
Vorstand gem. § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, Geschäftsführer sowie Finanzvorstand. Sie sind alle Alleinvertretungsberechtigt.
§ 18 Erster Vorsitzender
Der erste Vorsitzende ist Vorstandsorgan, er steht dem Verein vor, führt und repräsentiert ihn. Er ist verantwortlich für die Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr gegenüber natürlichen und juristischen Personen, öffentlichen und privaten Stellen und die Überwachung der Aufgabenerfüllung der Mitglieder des Vorstandes und weiterer Gremien.
Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Versammlungen der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des erweiterten Vorstandes es beantragt. Der Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und der Abteilungen. Er kann Sitz- und Stimmrecht auch delegieren. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.
§ 19 Geschäftsführer
Der Geschäftsführer ist Vorstandsorgan, ihm obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Er ist allgemeiner Vertreter des Vorsitzenden, verantwortlich für die operative Führung der Vereinsgeschäfte. Weiterhin ist er verantwortlich für die Prüfung rechtlich und steuerlich erheblicher Sachverhalte, des Vertragswesens und die Optimierung der administrativen sowie operativen Prozesse und Verfahren im Verein.
§ 20 Finanzvorstand
Der Finanzvorstand ist Vorstandsorgan und trägt die Verantwortung für die Finanzgeschäfte des Vereins. Er ist verantwortlich für die Führung der Kasse, der Buchhaltung und der Bankkonten, die Einhaltung und Erledigung sämtlicher steuerlicher, sozialversicherungsrechtlicher und weiterer rechtlicher Pflichten im Bereich Finanzen, Buchführung sowie die Erstellung und Abgabe von Steuererklärungen, Meldungen und Abführung an Sozialversicherungen. Er ist zuständig für die Ausstellung von Spendenbescheinigungen, der Belegführung und -aufbewahrung bei Einhaltung des Vereinszwecks, die Optimierung der Vereinstätigkeit im Bereich Finanzen. Der Finanzvorstand hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.
§ 21 Schriftführer, Sportwarte und Abteilungsleiter
Der Schriftführer ist zuständig für ordnungsgemäße Protokollierung, Dokumentation wie z. B. von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Er ist auch zuständig für administrative Aufgaben wie z. B. das Verfassen und Versenden von Einladungen, E-Mails, der Archivierung von Satzungen, Richtlinien und Protokollen. Er verfasst und bearbeitet weiterhin Pressetexte oder Inhalte für Social Media.
Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben im Bereich der sportlichen Aktivitäten und Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich, der Funktionsbeschreibung bzw. dem Geschäfts- und Aufgabenverteilungsplan ergeben.
§ 22 Ehrenrat
22.1. Der Ehrenrat besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, die dem Verein langjährig (mindestens 25 Jahre) angehören sollen und aufgrund besonderer sportlicher Leistungen oder bedeutendem ehrenamtlichem Engagement ein wesentliches Interesse am Vereinsleben haben.
22.2. Die Mitglieder des Ehrenrates werden vom geschäftsführenden Vorstand berufen und stehen ihm beratend zur Seite. Besondere Aufgaben ergeben sich aus dem Geschäfts- und Aufgabenverteilungsplan des Vorstandes. Insbesondere soll er bei Streitigkeiten zwischen Vorstand und Mitgliedern gehört werden.
V. Vereinsjugend
§ 23 Jugendorgane und Geschäftsführung
20.1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
20.2. Die Jugend verwaltet sich selbst im Rahmen der Jugendordnung.
20.3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
20.4. Organe der Vereinsjugend sind
20.4.1. der Jugendvorstand;
20.4.2. die Jugendversammlung.
20.5. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen und bedarf der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstands. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
VI. Sonstige Bestimmungen
§ 24 Aufgabenwahrnehmung, Vereinsmittel, Haftung und Geschäftsjahr
21.1. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen einer entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
21.2. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Vereinbarungen abzuschließen (z. B. mit Übungsleitern). Im Falle von arbeitsrechtlichen Vereinbarungen, liegt das Direktionsrecht beim 1. Vorsitzenden.
21.3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
21.4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
21.5. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
21.6. Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen, Gegenständen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
21.7. Die Haftung der Vereinsorgane (z. B. Vorstand, ehrenamtlich Tätige, Organ- und Amtsträger des Vereins) ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
21.8. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 25 Datenschutz
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder und Teilnehmer in automatisierter und nicht automatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Weitere Einzelheiten hierzu sind in der Datenschutz-Ordnung des Vereins geregelt.
§ 26 Fusion und Auflösung
23.1. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht der Verein als nicht rechtsfähiger Verein fort.
23.2. Die Auflösung oder Fusion des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung oder Fusion ist eine Dreiviertel-Mehrheit aller in dieser Versammlung zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
23.3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
23.4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Behinderten- und Rehabilitationssportverband Nordrhein-Westfalen e. V. (BRSNW), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung und Unterstützung des Behindertensports zu verwenden hat.
23.5. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen bei Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung und Unterstützung des Behindertensports zu verwenden hat.
§ 27 Sonstiges
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20.03.2026 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen als auch Beschlüsse von Mitgliederversammlungen – auch Außerordentlichen – sowie Vorstandsbeschlüssen der Vergangenheit, die im Gegenspruch zu den Regelungen dieser Satzung stehen, treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.