Satzung

Satzung der Bewegungs-Sport-Gemeinschaft (BSG) Nordwalde e. V.

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der 1963 in Nordwalde gegründete Verein führt den Namen Bewegungs-Sport-Gemeinschaft Nordwalde e. V. (kurz BSG Nordwalde e. V. oder nur BSG).

Er ist dem Behinderten- und Rehabilitationssportverband Nordrhein-Westfalen e. V. (BRSNW) angeschlossen. Der Verein hat seinen Sitz in Nordwalde und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt eingetragen unter der Vereinsnummer VR 414.

Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und ethnisch neutral.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Jugend- und Altenhilfe, Erziehung, Bildung, des öffentlichen Gesundheitswesens, ambulanten Behindertensports (Reha-Sports) und die Unterstützung hilfsbedürftiger behinderter Menschen sowie des Sports, speziell der Leibesübungen– zu Lande, zu Wasser, in der Luft – nach den Grundsätzen des Behindertensports. Der Verein ist ein übergreifender Mehrspartenverein.

Die BSG erstrebt die Erreichung des Vereinszweckes insbesondere durch

  1. Erfassung von kriegs- oder zivilbehinderten Menschen (Kinder, Jugendliche und Erwachsene) zu regelmäßigen Leibesübungen.
  2. Eingliederung von geistig und körperlich behinderten Personen beiderlei Geschlechts in den Verein;
  3. Aufnahme von Nichtbehinderten, die Interesse an sportlicher Betätigung gemeinsam mit Behinderten haben;
  4. Entwicklung der Motorik durch sportliche Betätigung und Förderung, insbesondere im Kinder- und Jugendbereich;
  5. Förderung der Erhaltung als auch Wiedergewinnung der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit;
  6. Förderung der Gesundheit durch regelmäßig durchgeführte sportliche Betätigung in Form eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes;
  7. Einsatz und Aus-/Weiterbildung von Übungsleitern, Trainern und Helfern;
  8. Erreichung und Sicherung von Rehabilitation durch geeignete Maßnahmen;
  9. Das Schwimmen, Wasserspringen, Triathlon sowie Bewegung, Sensibilisierung und Ausbildung im Wasser (Wassersport) zu pflegen, zu fördern und dessen ideellen Charakter zu wahren.
  10. Aufbau, Stärkung und Förderung von Eigeninitiative, Selbstständigkeit und der sozialen Integration von Menschen mit und ohne Behinderung;
  11. Organisation, Durchführung und/oder Besuch von sportlichen und kulturellen bzw. außersportlichen Veranstaltungen;
  12. Aufgreifen, Fortführen und Umsetzen des Austauschs und Umgangs miteinander, u. a. im Sinne des Inklusionsansatzes;
  13. Förderung der Pflege des Wettkampfgedankens in einer Form, die dem einzelnen Beteiligten angemessen ist. Über die Art und den Umfang der Beteiligung jedes einzelnen Mitglieds entscheidet der Sport-(Vereins-) Arzt;
  14. Zusammenarbeit mit den Sportvereinen und Verbänden, vor allem mit dem BRSNW und den Organisationen der Behinderten sowie den in Frage kommenden Behörden und Dienststellen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

II. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 2 Mitglieder

Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

§ 3 Mitgliedsarten

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (aktiv bzw. fördernd), jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechts von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, bei juristischen Personen der gesetzliche Vertreter.
  3. Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluss des erweiterten Vorstandes unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Vorstandsmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
  4. Gewählt werden können alle volljährigen Mitglieder des Vereins. Die Ämter des Jugendvorstandes sind hiervon ausgenommen.

§ 4 Jugendliche Mitglieder

Jugendliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung und bei Wahlen des Vereins kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendwartes haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.

§ 5 Aufnahme der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
  2. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
  3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
  4. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung sowie den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 bis 79 BGB.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtsfähigkeit. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres zu erfüllen – ein unterjähriger Ausschluss ist hiervon ausgenommen.
  2. Der Austritt ist nur mit einer Kündigungsfrist von mindestens fünf Wochen zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
  3. Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
    1. die satzungsmäßigen Verpflichtungen und Anordnungen der Vereinsführung nicht befolgt;
    2. schwere Verstöße gegen die Interessen des Vereins begeht;
    3. sich grob unsportlich verhält;
    4. unehrenhafte Handlungen begeht;
    5. dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam und ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen dokumentiert (z. B. mittels Einschreibebrief) zuzustellen.
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den erweiterten Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.
  6. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 7 Beiträge, Umlagen, Gebühren, Sonder- und Abteilungsbeiträge

Über die Art und Höhe von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung im Voraus. Art und Höhe von Gebühren, Sonderbeiträgen für bestimmte Leistungen sowie abteilungsspezifische Beiträge werden im Voraus vom geschäftsführenden Vorstand entschieden und festgelegt.

  • Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten. Umlagen können maximal bis zum 6-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
  • Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.

Über die Fälligkeiten jeglicher Beiträge, Umlagen und Gebühren entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Beiträge, Umlagen, Gebühren etc. werden generell per Lastschrift (SEPA) beglichen. Von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung (SEPA-Mandat) erteilen, kann eine Gebühr für die Rechnungsstellung gefordert werden. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen. Der Verein ist berechtigt Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.

Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich vom Mitglied zu zahlen.

Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen, Gebühren oder sonstigen Beiträgen, bzw. den Erlass der Teilnahme am Lastschriftverfahren und über die Zahlungs- und Kündigungsmodalitäten, entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.

§ 8 Verpflichtungen und Teilnahmemöglichkeiten

Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport treiben. Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter, Übungsleiter, der technischen Leitung (z. B. des Hallenbades und/oder der Sportstätten) sowie deren Unterorgane Folge zu leisten.

§ 9 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, gegen Anordnungen des Vorstandes, der Abteilungen verstoßen oder wegen unsportlichen Verhaltens, können nach vorheriger Anhörung beim erweiterten Vorstand folgende Maßnahmen durch den geschäftsführenden Vorstand verhängt werden:

  1. Verweis;
  2. angemessene Geldstrafe bis 500,00 Euro;
  3. Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über die Maßregelung ist dokumentiert (z. B. mit Einschreibebrief) zuzustellen.

III. Organe des Vereins

§ 10 Organe

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der geschäftsführende Vorstand
  • der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand)
  • die Jugendversammlung
  • der Jugendvorstand

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Sie soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden. Die Einberufung erfolgt in Textform per Aushang (z. B. Internet) durch den geschäftsführenden Vorstand. Zwischen dem Tage der Einladung (Bekanntmachung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.

§ 12 Leitung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen ist die Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. In Abweichung von vorstehendem, ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, Änderungen – die aus rechtlichen Gründen, wie z. B. auf Anforderung des Finanzamtes oder des Registergerichts – vorzunehmen.

In der Mitgliederversammlung kann über Anträge nur abgestimmt werden, die mindestens 7 Tage vorher schriftlich dem Vorstand vorgelegen haben. Es sei denn, dass die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit Eindrittelmehrheit anerkennt.

Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden.

Die gefassten Beschlüsse sind zu protokolieren und durch den Protokollführer und den 1. Vorsitzenden bzw. den Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 12a Virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann jedoch beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Versammlung (virtuelle Mitgliederversammlung) oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Die teilnahmeberechtigten Personen haben keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Mitgliederversammlung teilzunehmen, die als Präsenzversammlung durchgeführt wird.
  2. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen wird im Falle der Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, online an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Gleiches gilt im Falle der Durchführung einer hybriden Mitgliederversammlung für die teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die nicht in Präsenzform an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
  3. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z.B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.
  4. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme und bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.

Im Übrigen gelten für die virtuelle und die hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.

§ 13 Tagesordnung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

  1. Entgegennahme der Berichte der Abteilungen;
  2. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;
  3. Entgegennahme des Kassenprüfberichts;
  4. Entlastung des Vorstandes;
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
  6. Festsetzung der Umlagen und Mitgliedsbeiträge;
  7. Bestätigung des Jugendleiters und der Leiter der einzelnen Abteilungen;
  8. Wahl der Kassenprüfer;
  9. Vorstandswahlen;
  10. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des erweiterten Vorstandes einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von 10 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt hat.

§ 15 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Diese sollen in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein. Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen.

Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer. Dies gilt auch für unangemeldete, sogen. Ad hoc – Prüfungen. Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser in ihrem Prüfbericht ggf. die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen.

Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre, wobei jeweils einer der beiden im geraden- und der zweite im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Ein Ersatzkassenprüfer wird jährlich gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich einen Vertreter steuerberatender Berufe mit der Kassenprüfung beauftragen.

§ 16 Abteilungen

Die Mitglieder des Vereins organisieren sich und werden geführt in Abteilungen. Über die Zuordnung von Mitgliedern zu Abteilungen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Gründung und Auflösung von Abteilungen.

Die Mitglieder der Abteilung bestimmen die innere Organisation ihrer Abteilung selbst. Die Bestimmungen dieser Satzung sind dabei zu beachten.

Jede Abteilung wählt mindestens einmal jährlich den Abteilungsleiter. Stimmberechtigt sind die jeweiligen Abteilungsmitglieder unter Berücksichtigung von § 4 dieser Satzung. Dem Abteilungsleiter obliegt die Gesamtleitung der Abteilung. Er ist dafür dem Vorstand verantwortlich.

Die gewählten Abteilungs- bzw. Jugendleiter werden auf der Mitgliederversammlung bestätigt. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Leiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter bzw. die Jugendversammlung einen neuen Jugendleiter wählen.

Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen der BSG und zur Außenvertretung nicht berechtigt. Eine Vertretungsmacht kann sich nur auf die Rechtsgeschäfte erstrecken, die ihnen seitens des Vorstandes als besondere Vertreter (§ 30 BGB) der Abteilung zugewiesen werden. Handelt der Abteilungsvorstand (die handelnden Mitglieder des Abteilungsvorstandes) im Außenverhältnis für den Verein, obwohl sie dazu nicht befugt sind, so haften diese gegenüber dem Verein für einem dem Verein entstanden Schaden. Abteilungen haben kein eigenes Vermögen. Vermögen, das die Abteilung erwirbt bzw. erwirtschaftet, ist Vermögen des Vereins, nicht Vermögen der Abteilung. Abteilungen sind keine selbstständigen Steuersubjekte.

Alle Abteilungen haben durch ihre Abteilungsleiter bis 30 Tage nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Vollständigkeitserklärung über die ordnungsgemäße Erfüllung der finanziellen Pflichten der Abteilung abzugeben. Für unrichtige und unvollständige Erklärungen haften die Mitglieder des Abteilungsvorstandes der BSG gegenüber persönlich. Sollte es zu einer Inanspruchnahme der BSG oder einzelner Mitglieder des Vorstandes durch Dritte im Zusammenhang mit Geschäften kommen, die die jeweiligen Abteilungen betreffen, so verpflichtet sich der jeweilige Abteilungsleiter als auch die Vorstandsmitglieder der jeweiligen Abteilung den Verein und die persönlichen in Anspruch genommen Vorstandsmitglieder von einer Haftung im Innenverhältnis freizustellen. Eine Abteilung ist nicht berechtigt den Verein zu verklagen. Eine Abteilung kann im Außenverhältnis gegen den Verein keine rechtswirksamen Verhandlungen vornehmen. Eine Abteilung ist nicht aktiv und passiv parteifähig im Rechtsverkehr.

IV. Leitung des Vereins

§ 17 Vorstand und Geschäftsführung

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

  • der Vorsitzende
  • der Geschäftsführer
  • der Kassierer
  • der Sportwart
  • der stellvertretende Sportwart.

Die Vorstandsmitglieder 1 bis 5 werden von der Mitgliederversammlung gewählt, und zwar je zur Hälfte bis zur nächsten Vorstandswahl, die Posten 1, 3 und 5 für die nächste Wahlperiode und die Posten 2 und 4 für die folgende Wahlperiode.

Zum erweiterten Vorstand (Gesamtvorstand) gehören zusätzlich der Jugendwart und die von der Mitgliederversammlung jährlich bestätigten Leiter der einzelnen Abteilungen.

Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als zwei Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl.

Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied zwei Ämter ausüben.

Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands sind zu protokollieren. Gleiches gilt für Beschlüsse des erweiterten Vorstands (Gesamtvorstand).

Dem erweiterten Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:

  1. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
  2. alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden,
  3. Überwachung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins,
  4. Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.

    Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit bzw. ihres wiederkehrenden Auftretens einer schnellen und regelmäßigen Erledigung bedürfen. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, wie

  5. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  6. Aufnahme von Mitgliedern,
  7. Aushandlung von Verträgen.

Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den erweiterten Vorstand (Gesamtvorstand) nicht notwendig ist. Der geschäftsführende Vorstand kann sich über die Festlegung der in der Satzung bestimmten Kernaufgaben hinaus, einen Geschäfts- und Aufgabenverteilungsplan geben.

Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit weitere Mitarbeiter für Sonderaufgaben im Verein einsetzen. Er ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die jeweils aktuelle Ordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik "Verein" in Unterverzeichnissen für alle Mitglieder verbindlich. Abteilungsordnungen bedürfen der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können an allen Sitzungen der Organe und Abteilungen teilnehmen.

Vorstand gem. § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, Geschäftsführer sowie Kassierer. Sie sind alle Alleinvertretungsberechtigt.

§ 18 Erster Vorsitzender

Der erste Vorsitzende ist Vorstandsorgan, er steht dem Verein vor, führt und repräsentiert ihn. Er ist verantwortlich für die Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr gegenüber natürlichen und juristischen Personen, öffentlichen und privaten Stellen und die Überwachung der Aufgabenerfüllung der Mitglieder des Vorstandes und weiterer Gremien.

Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Versammlungen der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des erweiterten Vorstandes es beantragt. Der Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und der Abteilungen. Er kann Sitz- und Stimmrecht auch an Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes delegieren. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.

§ 19 Geschäftsführer

Der Geschäftsführer ist Vorstandsorgan, ihm obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Er ist allgemeiner Vertreter des Vorsitzenden, verantwortlich für die operative Führung der Vereinsgeschäfte, die Prüfung rechtlich und steuerlich erheblicher Sachverhalte und die Optimierung der administrativen sowie operativen Prozesse und Verfahren im Verein.

§ 20 Kassierer

Der Kassierer ist Vorstandsorgan und trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte des Vereins. Er ist verantwortlich für die Erledigung sämtlicher steuerlicher, sozialversicherungsrechtlicher und weiterer rechtlicher Pflichten im Bereich Finanzen, Buchführung, Finanzbuchhaltung, sowie die Erstellung und Abgabe von Steuererklärungen, Meldungen zur Sozialversicherung. Er ist zuständig für die Optimierung der Vereinstätigkeit im Bereich Vertragswesen. Der Kassierer hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.

§ 21 Sportwarte und Abteilungsleiter

Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben im Bereich der sportlichen Aktivitäten und Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich, der Funktionsbeschreibung bzw. dem Geschäftsverteilungsplan ergeben.

§ 22 Ehrenrat

(1) Der Ehrenrat besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, die dem Verein langjährig (mindestens 25 Jahre) angehören sollen und aufgrund besonderer sportlicher Leistungen oder bedeutendem ehrenamtlichem Engagement ein wesentliches Interesse am Vereinsleben haben.

(2) Die Mitglieder des Ehrenrates werden vom geschäftsführenden Vorstand berufen und stehen ihm beratend zur Seite. Besondere Aufgaben ergeben sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Vorstandes. Insbesondere soll er bei Streitigkeiten zwischen Vorstand und Mitgliedern gehört werden.

V. Vereinsjugend

§ 23 Jugendorgane und Geschäftsführung

  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  2. Die Jugend verwaltet sich selbst im Rahmen der Jugendordnung.
  3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
  4. Organe der Vereinsjugend sind
    1. der Jugendvorstand;
    2. die Jugendversammlung.
  5. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen und bedarf der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstands. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

VI. Sonstige Bestimmungen

§ 24 Aufgabenwahrnehmung, Vereinsmittel, Haftung und Geschäftsjahr

  1. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen einer entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
  2. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Vereinbarungen abzuschließen (z. B. mit Übungsleitern). Im Falle von arbeitsrechtlichen Vereinbarungen, liegt das Direktionsrecht beim 1. Vorsitzenden.
  3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
  4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  5. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
  6. Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen, Gegenständen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
  7. Die Haftung der Vereinsorgane (z. B. Vorstand, ehrenamtlich Tätige, Organ- und Amtsträger des Vereins) ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
  8. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 25 Datenschutz

Die BSG verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder und Teilnehmer in automatisierter und nicht automatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Weitere Einzelheiten hierzu sind in der Datenschutz-Ordnung des Vereins geregelt.

§ 26 Fusion und Auflösung

  1. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht der Verein als nicht rechtsfähiger Verein fort.
  2. Die Auflösung oder Fusion des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung oder Fusion ist eine Dreiviertel-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Behinderten- und Rehabilitationssportverband Nordrhein-Westfalen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung und Unterstützung des Behindertensports zu verwenden hat.
  5. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung und Unterstützung des Behindertensports zu verwenden hat.

§ 27 Sonstiges

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17.03.2023 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen als auch Beschlüsse von Mitgliederversammlungen – auch Außerordentlichen – der Vergangenheit, die im Gegenspruch mit den Regelungen in dieser Satzung stehen, treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Kontakt

Ansprechpartner:

Herr Thomas Menke

Bahnhofstr. 38
48356 Nordwalde

Tel.: 02573 799 8870

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