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Geschäftsordnung

Allgemeine Geschäftsordnung der Bewegungs-Sport-Gemeinschaft (BSG) Nordwalde e. V.

  1. Gültigkeitsbereich
    Die Geschäftsordnung gilt für den geschäftsführenden Vorstand, den erweiterten Vorstand, Abteilungen sowie für alle Ausschüsse der BSG soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
  2. Sitzungen, Einladung, Leitung und Teilnehmerkreis
    1. Zu Sitzungen ist schriftlich oder in Textform oder elektronisch, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mindestens 7 Tage vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung durch die/den Vereinsvorsitzenden, die/den Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses, Abteilung oder ihren/seinen Vertreter einzuladen.
    2. Sitzungen werden von der/dem Vereinsvorsitzenden, der/dem Vorsitzenden des Ausschusses, Abteilung oder ihrem/seinem Vertreter geleitet.
    3. An Sitzungen können auf Beschluss des Vereinsvorstandes auch Andere als Mitglieder des Vorstandes, des Ausschusses bzw. Abteilungen teilnehmen.
    4. Einladungen zu allen Sitzungen sind auch dem Vereinsvorstand zuzustellen.
    5. Der Vereinsvorstand hat das Recht, durch ein oder mehrere Mitglieder in den Sitzungen der Abteilungen bzw. Ausschüsse mit beratender Stimme vertreten zu sein.
  3. Beschlussfähigkeit
    1. Nach der Satzung sind Beschlussgremien der geschäftsführende Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die übrigen Ausschüsse haben beratende Funktion.
    2. Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
    3. Abteilungsversammlungen sind beschlussfähig wenn mehr als 3 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
    4. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn jeder Sitzung von der/dem Vereinsvorsitzenden bzw. Vorsitzenden der Ausschüsse, Abteilungen bzw. der jeweiligen Stellvertreter festzustellen.
    5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
  4. Tagesordnung
    1. Die Tagesordnung ist in der bekanntgegebenen Reihenfolge zu behandeln.
    2. Änderungen und Ergänzungen müssen vor Eintritt in die Tagesordnung beschlossen werden.
  5. Anträge, Worterteilung, Abstimmungen
    1. Anträge sind mit Begründung schriftlich und so rechtzeitig an die/den Vereinsvorsitzenden bzw. die/den Vorsitzenden der Abteilung bzw. des Ausschusses zu stellen, dass sie entweder in die Tagesordnung aufgenommen oder mindestens eine Woche vor der Sitzung den Teilnehmern zugestellt werden können. Sie sind in der Reihenfolge ihres Eingangs in die Tagesordnung aufzunehmen.
    2. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur behandelt werden, wenn mehr als 2/3 der Stimmberechtigten zustimmt. (Dringlichkeitsantrag).
    3. Anträge auf Verbesserung des Wortlautes in einem bereits gestellten Antrag können jederzeit eingebracht werden. Gleiches gilt für Gegenanträge zu den bereits auf der Tagesordnung stehenden Anträgen. Zu erledigten Anträgen darf das Wort nicht mehr erteilt werden, es sei denn, dass mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmt.
    4. Antragsteller oder Berichterstatter erhalten als erste und letzte das Wort.
    5. Es ist eine Rednerliste zu führen.
    6. Die/Der Vorsitzende kann außer der Reihe das Wort ergreifen.
    7. Eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung ist außerhalb der Rednerliste zuzulassen.
    8. Redner die das Wort zur Geschäftsordnung erhalten, aber zur Sache sprechen, sind zur Geschäftsordnung zu rufen. Im Wiederholungsfall kann der Vorsitzende dem Redner das Wort entziehen.
    9. Redner die nicht zur Sache sprechen, sind zur Sache zu rufen.
    10. Die Redezeit kann durch Beschluss begrenzt werden.
    11. Anträge auf Schluss der Debatte können jederzeit gestellt werden. Ein/Eine Redner/in der/die bereits zur Sache gesprochen hat, kann diesen Antrag nicht stellen. Nach dem Antrag ist zunächst die Rednerliste zu verlesen. Im Anschluss hieran kann ein Redner gegen den Antrag sprechen. Wird der Antrag angenommen, ist die Debatte geschlossen.
    12. Persönliche Erklärungen sind nur am Ende der Aussprache oder nach Abstimmung möglich; sie können auf Verlangen im Wortlaut in die Niederschrift aufgenommen werden.
    13. Über den weitestgehenden Antrag ist stets zuerst abzustimmen.
    14. Während der Abstimmung kann das Wort zum Antrag nicht mehr erteilt werden.
    15. Abstimmungen werden durch Handaufheben vorgenommen. In den Fällen, in denen das Abstimmungsergebnis nicht klar ersichtlich ist, muss schriftlich abgestimmt werden.
    16. Geheim ist abzustimmen, wenn ein Stimmberechtigter dies verlangt.
    17. Für die Stimmauszählung und -kontrolle ist auf Antrag ein Ausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu bilden.
  6. Niederschriften, Schriftführung, Bearbeitung
    1. Zu Beginn jeder Sitzung ist eine/ein Schriftführer/in zu wählen.
    2. Über alle Sitzungen ist eine Ergebnis-Niederschrift anzufertigen. Beschlüsse sind wörtlich mit dem Abstimmungsergebnis aufzunehmen.
    3. Spätestens zwei Wochen nach der Sitzung ist die Niederschrift mit den Unterschriften des Leiters der Sitzung und des Schriftführers beim Vorstand zur Einsichtnahme zu hinterlegen. Der Niederschrift ist eine Teilnehmerliste beizufügen.
    4. Niederschriften gelten als genehmigt, wenn nicht binnen sechs Wochen nach der Sitzung Änderungen oder Ergänzungen beantragt werden. In derartigen Fällen obliegt die Genehmigung dem Gremium in der nächsten Sitzung.
  7. Aufgaben des Vereinsvorstandes, Aufgabenverteilungsplan
    1. Die Schwerpunkte der Zuständigkeit sind in einem Aufgabenverteilungsplan durch den geschäftsführenden Vorstand festgelegt.
    2. Dem Vereinsvorstand bleibt es unbenommen, weitere Aufgaben einzelnen oder mehreren Mitgliedern zu übertragen.
    3. Überschneidungen sind unvermeidbar; die Lösung sollte deshalb unter Beachtung des Gesamtinteresses im gegenseitigen Einvernehmen geschehen.
  8. Abteilungen, Vereinsausschüsse, Aufgabenwahrnehmung
    Die Zahl der Mitglieder der Vereinsausschüsse wird vom geschäftsführenden Vorstand bestimmt.
    Die Vorsitzenden und die Mitglieder haben Teilaufgaben wahrzunehmen, je nach Umfang auch gebündelt.
    Als Teilaufgaben gelten beispielsweise Daueraufgaben, wie Wettkampf-/Wettspielwesen, Kampf-/Schiedsrichterwesen, Öffentlichkeitsarbeit, Bewirtschaftung. Die Bezeichnungen aller Aufgaben richtet sich nach den Bezeichnungen, wie sie in den Ordnungen der Fachverbände festgelegt sind bzw. nach Festlegung durch den Vereinsvorstand.
    Die Aufgabenverteilung nimmt die jeweilige Abteilung bzw. der jeweilige Vereinsausschuss in eigener Verantwortung vor.
  9. Inkrafttreten
    Die allgemeine Geschäftsordnung tritt mit der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes in Kraft.

Nordwalde, 01.09.2021

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