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Herr Thomas Menke

Bahnhofstr. 38
48356 Nordwalde

Tel.: 02573 799 8870

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Jugendordnung der Bewegungs-Sport-Gemeinschaft Nordwalde e. V. (BSG)

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung der BSG sind alle Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.

§ 2 Aufgaben

Die Jugend der BSG führt und verwaltet sich selbständig. Sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

Aufgaben der Jugend der BSG sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:

  1. die Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit in freizeit-, breiten und leistungssportlichen Ausprägungen, speziell nach den Grundsätzen des Behindertensports;
  2. kritische Auseinandersetzung mit der Lebenssituation und der Gestaltungsmöglichkeiten von Jugendlichen, verbunden mit der Vermittlung von Fähigkeiten, gesellschaftliche Zusammenhänge zu erkennen;
  3. Entwicklung neuer und zeitgemäßer Formen von Sport und Bewegung, von Bildung und Gemeinschaft;
  4. Ausbau der internationalen Jugendbegegnungen als Beitrag zur Völkerverständigung und zur Förderung einer demokratischen, internationalen Friedensbewegung;
  5. Zusammenarbeit mit anderen Erziehungs- und Jugendorganisationen.

§ 3 Organe

Organe der Vereinsjugend sind

  1. die Vereinsjugendversammlung
  2. der Vereinsjugendausschuss

§ 4 Vereinsjugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung setzt sich aus allen Kindern und Jugendlichen des Vereins sowie den gewählten und berufenen Mitarbeitern der Jugendabteilung zusammen. Sie ist das oberste Organ der Jugend der BSG.
  2. Aufgaben der Jugendversammlung sind:
    • Feststellung der Grundsätze und Richtlinien für die Vereinsjugendarbeit, die Arbeit des Jugendausschusses und die Tätigkeit der ausgebildeten Jugendleiter.
    • Entgegennahme der Berichte und des Kassenberichtes des Vereinsjugendausschusses.
    • Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes
    • Entlastung und Wahl des Jugendausschusses
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Beratung über Jugendveranstaltungen.
  3. die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird frühestens vier, und spätestens zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eingereichten Anträge schriftlich einberufen. Auf Antrag von 15 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder eines mit Mehrheit der Stimmen des Vereinsjugendausschusses gefassten Beschlusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.
  4. Die Vereinsjugendversammlung wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
  5. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen.
  6. Stimmberechtigt sind alle Kinder und Jugendlichen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr.

§ 5 Vereinsjugendausschuss

  1. Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
    • der/dem Jugendwart/in
    • der/dem Kassenwart/in
    • zwei Beisitzer/innen
    • der/dem Jugendsprecher/in (zum Zeitpunkt der Wahl unter 18 Jahre)
  2. Aufgaben des Jugendausschusses sind neben der Durchsetzung der von der Jugendversammlung beratenen und beschlossenen Vorhaben insbesondere die Vertretung der Vereinsjugendinteressen nach innen und außen.
  3. In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Der Jugendausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Neuwahlen sind alle zwei Jahre.
  4. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung, der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und der Vereinssatzung.
  5. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Jugendversammlung.
  6. Der Jugendausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit im Jugendausschuss entscheidet die Stimme des Jugendwartes.

§ 6 Jugendwart

  1. Jugendwart sollte nur werden, wer lizensierter Jugendleiter ist. Ist dies nicht der Fall, so verpflichtet sich der Gewählte, die Jugendleiter-Lizenz innerhalb von zwölf Monaten zu erwerben, ansonsten ist ein neuer Jugendwart zu wählen.
  2. Aufgaben des Jugendwartes sind:
    • Einberufung des Jugendausschusses. Er steht dem Vereinsjugendausschuss vor
    • Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Jugendübungsleitern und Sportlehrkräften
    • Vertretung der Jugend im Vorstand und Mitarbeit im Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten
    • Mitarbeit in Ausschüssen
    • Kontakt zum Kreis-Jugendleiter der Sportjugend; Teilnahme an Veranstaltungen der Sportjugend
    • Kontakt zu Sportlehrkräften in den Schulen
    • Mitarbeit an der Vereinszeitschrift und Schaukasten
    • Heranziehung und Förderung von Nachwuchskräften für Führungsaufgaben
    • Kontakt mit den Eltern der Jungen und Mädchen
    • Beantragung von Zuschüssen und Abrechnungen
    • Überwachung und Betreuung der Jugendlichen im Leistungssport
    • Förderung der Jugendgeselligkeit
    • Weiterbildung zur Optimierung seiner Kenntnisse zum Wohl der Jugendlichen

§ 7 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur unter Ankündigung von der ordentlichen Vereinsjugendversammlung oder einer speziell diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 8 Inkrafttreten

Die Jugendordnung tritt nach positiver Beschlussfassung der Vereinsjugendversammlung und mit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

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